Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr.: 12/2009 der Firma DSW Das Spindelwerk GmbH (nachfolgend: DSW) (Stand: Dezember 2009)

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen nach deutschem Recht.

 

I. Allgemeines

1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen DSW und dem Kunde einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr.: 12/2009. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. DSW ist berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbedingungen Nr.: 12/2009 mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunde nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.

2. Besteht zwischen dem Kunde und DSW eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

 

II. Vertragsschluß

1. Angebote von DSW sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt DSW dem Kunden Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von DSW.

2. Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich. Sofern von DSW keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.

3. Ist der Kunde Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von DSW maßgeblich, sofern der Kunde nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an DSW ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie DSW nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.

 

III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug

1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht DSW eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Kunde sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Kunden verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

2. DSW ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.

3. Der Kunde hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind DSW unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.

4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an DSW oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von DSW oder bei den Vorlieferanten von DSW. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.

5. Entsteht dem Kunden durch eine von DSW verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Kunde diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.

 

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.

2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DSW anerkannt sind.

 

V. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Kunde über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DSW noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muß, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muß unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Kunden nicht verweigert werden.

2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die DSW nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunde über.

 

VI. Gewährleistung, Mängelrüge

1. Für Mängel der Lieferung haftet DSW unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

1.1 Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.

1.2. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12 Monate bzw. 2500 Stunden, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Spindeln werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluß befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Spindel vorher vom Kunde nicht besichtigt worden ist, es sei denn, DSW hätte dem Kunde bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.

2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Kunden sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.

3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von DSW enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von DSW zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist DSW nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.

4. Schäden, die durch äußeren Einfluß, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Bei Reparaturen von Spindeln liegen diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.

5. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, DSW gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlußfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind DSW unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.

6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, daß die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.

7. Stellt der Kunde einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat DSW ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von DSW seitens des Kunden oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

8. Transportschäden sind dem Lieferanten (DSW) unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Kunde mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffs rechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.

9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von DSW Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

10. Im Falle der Mangelbeseitigung ist DSW verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.

11. Läßt DSW eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von DSW verweigert wird, steht dem Kunde, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

 

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von DSW infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluß oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Kunde nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende Ansprüche des Kunden werden ausgeschlossen.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, haftet DSW – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

– bei Vorsatz,

– bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, – bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet DSW auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

1. DSW behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist DSW zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde DSW unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2. DSW ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch DSW bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DSW, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich DSW, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. DSW kann verlangen, daß der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die DSW nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen DSW und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Kunden stets für DSW vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht DSW gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt DSW das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von DSW mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Kunde DSW anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für DSW. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden ist DSW berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. DSW verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung

1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von DSW unterliegen dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

2. Wenn DSW die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von DSW zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Kunde kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.

4. Nach Rücktritt von DSW vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist DSW berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von DSW.

2. Wenn der Kunde, Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von DSW Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen DSW können nur dort anhängig gemacht werden.

3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluß des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

 

XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz 1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt.

2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch DSW; dies gilt auch für eine Abweichung von dem vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.

3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

4. DSW ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Kunde – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von DSW beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

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